Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Zusammenarbeit
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen keeen unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird keeen ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
§2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt keeen bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird keeen hinsichtlich der von keeen zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, keeen im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese keeen umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass keeen die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Der Kunde muss sein Anforderungsprofil bezüglich der zu erstellenden Unterlagen bzw. der vorzunehmenden Maßnahmen so genau wie möglich beschreiben, damit keeen in die Lage versetzt wird, Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Maßnahmen bestmöglich zu erschließen. Voraussetzung für die Realisierung, d.h. die Drucklegung bzw. endgültige Erstellung oder Veröffentlichung, ist die vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese erfolgt unverzüglich nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage. Durch die Abnahme erklärt sich der Kunde verbindlich mit der Vorlage einverstanden und trägt dementsprechend das Risiko eventuell noch vorhandener Schreib- oder Gestaltungsfehler oder sonstiger Unrichtigkeiten. Der Kunde hat daher die Vorlage sorgfältig und intensiv zu prüfen. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. keeen veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Wünscht der Kunde von keeen eine Garantie für Rechtschreibung, Grammatik, Korrekturen etc., so ist hierfür ein gesondertes Honorar schriftlich zu vereinbaren. Nach Abnahme der Vorlage erfolgt die Realisierung durch Drucklegung, endgültige Erstellung oder Veröffentlichung bzw. Durchführung der vereinbarten Werbemaßnahme. Vom Kunden nachträglich geforderte Änderungen, Auftragsabweichungen oder Autorenkorrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
§3 Beteiligung
Dritter Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von keeen tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. keeen hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn keeen aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
§4 Termine
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von keeen nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat keeen nicht zu vertreten und berechtigen keeen, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. keeen wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. Bedarf es zur Leistungserbringung einer Mitwirkung des Kunden, so beginnt die Frist zur Leistungserfüllung nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Leistungspflicht von keeen ruht, solange sich der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet.
§5 Leistungsänderungen
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von keeen zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber keeen äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann keeen von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen. keeen prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt keeen, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt keeen dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt keeen die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird keeen dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. keeen wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von keeen berechnet. keeen ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von keeen für den Kunden zumutbar ist.
§6 Vergütung
Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von keeen mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Reisekosten werden dem Kunden im Vorfeld angekündigt und sind von diesem schriftlich freizugeben. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann keeen eine Handling Fee in Höhe von € 65,-/Stunde erheben. Die Vergütung von keeen erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von keeen, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. keeen ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von keeen erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von keeen schriftlich veranschlagt worden sind, um mehr als 20 Prozent überstiegen werden, wird keeen den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von keeen getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von keeen für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§7 Zahlungsbedingungen
Honorare werden für sämtliche Maßnahmen individuell vereinbart. Sämtliche Preisangaben gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme, spätestens jedoch nach Auslieferung bzw. Veröffentlichung fällig. keeen ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme (zuzüglich Mehrwertsteuer) für solche Einzelleistungen zu verlangen, für die ein Honorar von mehr als 5.000,00 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) vereinbart ist. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt keeen eine Endabrechnung, in der die jeweiligen Maßnahmen und erbrachten Einzelleistungen detailliert abgerechnet werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von keeen und darf solange nur mit dem Einverständnis von keeen weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an keeen abgetreten. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem konkreten Vertragsverhältnis zu.
§8 Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
§9 Nutzungsrechte
Jeder an die Agentur erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z. B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse übertragen. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages verwenden. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Agenturvertrages, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Die Agentur kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung berechnen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100 Prozent, im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages 50 Prozent bzw. 25 Prozent der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu entrichten. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Sogenannte „offene Dateidaten“ wie InDesign-, Photoshop- oder Cinema-4D-Dateien sind nicht Gegenstand der Arbeitsergebnisse und bleiben alleiniges Eigentum des Auftragnehmers. Die Agentur wird die auf Grund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die von der Agentur verwendeten Archivfotos, sofern diese in anderen Branchen als der Branche, in welcher der Kunde tätig ist, verwendet werden. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die vom Kunden überlassenen Vorlagen (z. B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von keeen unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Verwendung berechtigt ist. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. keeen kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
§10 Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
§11 Schutzrechtsverletzungen
keeen stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird keeen unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf keeen - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§12 Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn keeen diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§13 Haftung
keeen haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet keeen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf EURO 15.000. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet keeen insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von keeen.
§14 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von keeen abzuwerben oder ohne Zustimmung von keeen anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von keeen der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§15 Geheimhaltung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
§16 Veröffentlichungen
Der Kunde gewährt keeen in branchenüblicher Weise (Pressemeldungen, Veröffentlichungen in Social Media Kanälen etc.) auf die bestehende Geschäftsbeziehung aufmerksam zu machen.
§17 Schlichtung
Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen. Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung. Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
§18 Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§19 Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von keeen (Wolfsburg).
§20 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Wolfsburg, den 01.04.2018
keeen GmbH
Amtsgericht Braunschweig
Registernummer: HRB 201591