Allgemeine Geschäftsbedingungen: keeen GmbH
I. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der keeen GmbH, Mörser Str. 78, 38442 Wolfsburg (nachfolgend: „keeen“ oder „wir“) und ihren Vertragspartnern. Alle Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen und ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur auf Basis einer individuellen Vereinbarung mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
II. Vertragsschluss, Änderungen
(1) Der Vertrag über die Leistung kommt durch Bestätigung eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner oder durch verbindliche Bestätigung eines Vertragsangebotes des Vertragspartners durch keeen zustande. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die vereinbarte Leistung.
(2) Wir schulden die jeweils mit dem Vertragspartner vereinbarten Leistungen. Wir schulden aber in keinem Fall das Erreichen eines über die jeweilige Leistung hinausgehenden bestimmten Erfolges, wie z.B. Bekanntheit, Umsätze, Reichweiten, Kundenzahlen, Suchmaschinenpositionierungen o.ä.
(3) Wir erbringen unsere Leistungen, soweit nicht anders vereinbart, in unseren Geschäftsräumen.
(4) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung in Textform. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches des Vertragspartners auf die Leistungsbedingungen auswirkt, kann keeen eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie die Verschiebung etwaig vereinbarter Termine verlangen. Bei Änderungen vorhersehbaren Mehraufwand zeigen wir dem Vertragspartner an.
(5) Hat unsere Leistung zum Gegenstand, wir das wir für den Kunden Software zur Nutzung über das Internet oder sonstige Netzwerke (ASP-Leistungen) oder Speicherplatz für Daten, Websites oder sonstige Inhalte bereitstellen, gelten ergänzend unsere besonderen Vertragsbedingungen für Hosting und ASP.
III. Zusammenarbeit
(1) keeen und der Vertragspartner benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner, welcher Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann. Die Ansprechpartner oder rechtzeitig benannte Stellvertreter stehen für notwendige Informationen und Abstimmungen während der üblichen Geschäftszeiten (Werktags zwischen 09 und 18 Uhr) im Bedarfsfall mit kurzfristiger Erreichbarkeit zur Verfügung.
(2) keeen berücksichtigt die beim Vertragspartner vorliegenden Voraussetzungen, soweit sie Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden.
IV. Dritte
(1) keeen darf nach pflichtgemäßem Ermessen Dritte zur Leistungserbringung heranziehen. Die Verantwortlichkeit für die keeen obliegenden Vertragspflichten bleibt davon unberührt.
(2) Werden Dritte im Auftrag oder auf besonderen Wunsch des Vertragspartners in die Leistung einbezogen, haftet keeen für diese Dritten oder deren Leistung nicht. Für Auswahl oder Überwachung von Fremdleistungen bzw. deren Leistungsschuldner ist keeen nur verantwortlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist und gesondert vergütet wird.
V. Pflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner hat keeen alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und keeen bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Der Vertragspartner hat keeen alle für die Leistung notwendigen Zugangsdaten (Login/Passwörter/Adressen) termingerecht bzw., sofern kein Termin vereinbart worden ist, auf Anforderung mitzuteilen. keeen kann die Mitteilungen des Vertragspartners als richtig und vollständig ansehen und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Wir werden den Vertragspartner auf Unrichtigkeiten hinweisen, sofern wir sie erkennen. Anweisungen des Vertragspartners sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.
(2) Der Vertragspartner übergibt keeen nur solche Vorlagen und Arbeitsmittel, deren auftragsgemäße Verwendung durch keeen keine Rechte Dritter verletzt. Gleiches gilt für sonstige Mitwirkungen, beispielsweise für vom Vertragspartner bereitgestellte Domains.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere zur Leistungsumsetzung erforderliche Hard- und Software sowie Speicherplatz, soweit sie nicht ausdrücklich von keeen bereitzustellen ist, ferner Remote-Zugänge sowie die Bereitstellung von Netzwerkzugängen und Zugangsdaten, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Ausführung der Leistung durch keeen benötigt wird. Nicht von uns bereitzustellende Inhalte, Bilder und sonstige Medien, die für die Ausführung benötigt werden, hat uns der Partner rechtzeitig und mangelfrei so zur Verfügung zu stellen, dass sie von uns vereinbarungsgemäß eingearbeitet werden können.
(4) Der Vertragspartner hat Daten und Datenträger vor Übergabe bzw. Übermittlung an keeen auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen.
(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, aus seiner Sphäre stammende Daten vor einer Übergabe an keeen oder Bearbeitung durch keeen und im Übrigen in regelmäßigen, der Wichtigkeit der Daten angemessenen Abständen zu sichern. Unsere Haftung bei Verlust von Daten ist auf die Kosten der Wiederherstellung bei einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Sicherung beschränkt.
(6) Der Kunde ist für die Abklärung der für den Kunden geltenden rechtlichen Anforderungen an unsere Leistung verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde sicherzustellen, dass durch die Umsetzung kundenbezogener Anforderungen keine gewerblichen Schutzrechte, Rechte Dritter oder sonstige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Wir sind nicht zu rechtlicher Beratung oder Recherche verpflichtet. Unberührt bleibt unsere Haftung für die Bereitstellung vertragsgemäßer urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Hinblick auf die von uns erbrachten Leistungen.
VI. Abnahmen
(1) Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen sowie der Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. keeen ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Vertragspartner das Arbeitsergebnis nutzt, es sei denn die Nutzung erfolgt unter dem Vorbehalt der Beseitigung im Einzelnen in Textform benannter Mängel. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.
(2) Abnahmen sind auf Wunsch von keeen in Textform zu erklären.
(3) Bei einer etwaigen Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse detailliert zu beschreiben. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und sind von keeen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit der Leistung zum vereinbarten Zweck beseitigt oder so beeinträchtigt, dass dies zu spürbarem Mehraufwand für den Vertragspartner führt. Abnahmen dürfen nicht lediglich aus gestalterisch-ästhetischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem in Textform vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt.
VII. Termine
(1) Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist - im Folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin" genannt - wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von keeen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Sabotage oder nicht von keeen zu vertretender Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung sowie Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Kann eine Leistung während einer laufenden Vertragslaufzeit aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen (insbesondere die Erbringung notwendiger Mitwirkungen) von keeen nicht erbracht werden, gilt der Vertrag als um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist und der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung verlängert. Alternativ kann der Vertragspartner auf die Erbringung der Leistung verzichten, sofern er keeen den kalkulatorischen Gewinn der vom Verzicht umfassten Leistungen sowie die Kosten der vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung erstattet.
(2) keeen gerät nur aufgrund einer Mahnung des Vertragspartners in Textform in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf der
(3) Tritt der Vertragspartner zusätzlich zur Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er keeen nach Ablauf der Leistungsfrist in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Eine Haftung von keeen ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.
VIII. Leistungen
(1) keeen benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen in Textform festhalten. Der Ansprechpartner steht keeen für notwendige Informationen und Abstimmungen zur Verfügung.
(2) Bei kreativ-gestalterischen Auftragsinhalten besteht für uns im Rahmen des Auftrags nach pflichtgemäßem Ermessen Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung getroffen ist.
(3) Vorbehaltlich einer gesonderten Abrede ist keeen nicht zur Analyse der vorhandenen Daten, Hard- und Software und der sonstigen Systemumgebung des Kunden verpflichtet und insoweit auf die vollständige Information durch den Kunden angewiesen. keeen berücksichtigt die beim Kunden vorliegenden Voraussetzungen, soweit sie in Textform Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns seine sämtlichen Anforderungen an die Software abschließend vor Vertragsschluss zu benennen.
(4) Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert keeen die Leistungsanforderungen auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen in Textform genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
(5) Etwaige Änderungswünsche betreffend den Leistungsgegenstand wird der Kunde keeen in Textform mitteilen. keeen wird den Kunden auf dessen Wunsch gegen Vergütung bei der Formulierung der Änderungsanforderung unterstützen. Für die Prüfung von Änderungswünschen steht keeen eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze, beim Nicht-Bestehen einer einschlägigen Vereinbarung nach den jeweils gültigen Regelsätzen von keeen zu. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten, Anpassungen und Korrekturen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt. Wir schulden vorbehaltlich abweichender Regelung oder Vereinbarung einen Basisvorschlag und eine Korrekturschleife.
(6) Bei der Ausführung von Leistungen im Bereich von Web-Inhalten erstellen wir auf Basis der Anforderungen des Kunden einen Konzeptvorschlag. Nach Billigung des Konzeptvorschlags erstellen wir auf Wunsch des Kunden ein Block-Layout, welches die grafische Gestaltung sowie Architektur der Website darstellt. Der Kunde hat dieses Block-Layout zu prüfen und seine sämtlichen Beanstandungen oder Änderungswünsche mitzuteilen. Auf Basis der Änderungswünsche des Kunden erfolgt sodann eine Anpassung des Layouts. Soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt, gelten weitere Anpassungswünsche des Kunden als Leistungsänderung. Auf Basis des freigegebenen Block-Layouts erstellen wir sodann die finale Fassung Internetseite, für welche die Regelungen hinsichtlich der Abnahme des Block-Layout entsprechend gelten. Ist kein Block-Layout vom Kunden gewünscht, erstellen wir die Webseite nach unserem pflichtgemäßen Ermessen auf Basis der vereinbarten Parameter, wobei wir lediglich eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung, nicht aber eine bestimmte unter mehreren möglichen Gestaltungen schulden.
(7) Bei Leistungen im Bereich des Web-Designs und Softwareentwicklung sowie Kommunikationsdesign obliegt die Bereitstellung von Texten, Bildern und sonstigen Inhalten dem Kunden, sofern sie nicht auftragsgemäß von uns bereitzustellen sind. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die entsprechenden Inhalte in der jeweils erforderlichen Form rechtzeitig bereitzustellen.
(8) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lizenzierung und Bereitstellung von Media-Materialien (Texte, Fotos, Animationen, Videos usw.) ausschließlich für die jeweilige Internetseite. Eine abweichende Benutzung ist nicht Gegenstand der Rechtseinräumung und bedarf einer gesonderten Absprache.
(9) Im Bereich der Softwareentwicklung schulden wir die Überlassung oder Hinterlegung von Quellcodes nur, soweit dies ausdrücklich unter Wahrung der Schriftform mit dem Kunden vereinbart ist.
IX. Standardsoftware
(1) Überlassen wir dem Kunden nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages Software, die nicht auf die kundenindividuellen Bedürfnisse angepasst wurde (Standardsoftware), so gelten die Regelungen dieses Abschnitts vorrangig vor anderen Regelungen dieser AGB: Gegenstand des Vertrags ist die auf die Laufzeit der Lizenz befristete Überlassung der Software im Objektcode inklusive der etwaig im Rahmen der in das Programm integrierten Hilfefunktion bereitgestellten Benutzerdokumentation und die Einräumung der hierzu erforderlichen Nutzungsrechte. keeen überlässt dem Lizenznehmer eine Kopie der Software in digitaler Form, entweder auf einem geeigneten Datenträger oder durch Bereitstellung zum Download.
(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzvertrag und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Enthält die Software Fremdkomponenten, so ist sind Haftung und Gewährleistung von keeen für diese enthaltenen Fremdkomponenten ausgeschlossen. An die Stelle unserer Gewährleistung tritt die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Anbieter der Fremdkomponente im jeweils bestehenden Umfang. Der Kunde verpflichtet sich, die für enthaltene Fremdsoftware jeweils geltenden und mitgeteilten Lizenzbestimmungen zu beachten. Es ist nicht vereinbarte Beschaffenheit oder geschuldete Leistung, dass die Software auf jeder Hardware und in jeder Systemumgebung funktioniert. keeen schuldet die für die Software jeweils zugesagten Kompatibilitäten, nicht jedoch die generelle Einsatzfähigkeit beim Kunden. Darüber hinaus sind wir nicht für die beim Kunden vorhandene Systemumgebung verantwortlich und auch nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Beeinträchtigungen, die sich aus der Hardware, Systemumgebung, dem Netzwerk, den Benutzern oder anderen Umständen beim Kunden ergeben, begründen keine Mängelansprüche.
(3) Installations- und Konfigurationsleistungen schulden wir nur auf Basis gesonderter Vereinbarung. Software wird ausschließlich im Objektcode und nicht im Quellcode bereitgestellt. Die Software wird mit den jeweils zugehörigen Dokumentationen ausgeliefert. Die Erstellung oder Bereitstellung weiterer Dokumentationen erfolgt auf Basis gesonderter Beauftragung.
(4) Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software für eigene Geschäftszwecke. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden und Ausführen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzvertrag. Soweit nicht im Lizenzvertrag ausdrücklich anders vereinbart und vorgesehen, ist die Nutzung der Software ausschließlich innerhalb der jeweils im Lizenzvertrag benannten Länder (sofern dort kein Land vereinbart ist, in den Ländern, in denen die im Lizenzvertrag bezeichneten Standorte des Lizenznehmers liegen) zulässig.
(5) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Darüber hinaus ist der Kunde lediglich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf in Textform erfolgte Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder keeen zugänglich gemacht werden. Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung und/oder Nutzung der Software berechtigt.
(6) In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Software zu vermieten, zu verleihen oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“, oder die Software für Dritte zu betreiben oder zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich anders unter Wahrung der Textform mit keeen vereinbart.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Sofern die Software durch technische Maßnahmen vor einer Überschreitung der Nutzungsbefugnis geschützt wird, verpflichtet sich der Kunde zur Unterlassung jeglicher Versuche, die Sperre zu umgehen.
(8) Unberechtigte Nutzungen hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, für eine unberechtigte Nutzung der Software die für diese Nutzung für die gesamte Nutzungsdauer bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung zu entrichtenden Lizenzgebühren an keeen zu zahlen. Kommen für eine solche unberechtigte Nutzung mehrere Lizenzmodelle in Betracht, gilt im Zweifelsfall das Lizenzmodell mit der jeweils höchsten Lizenzvergütung. Alle weiteren aus einer unberechtigten Nutzung resultierenden Ansprüche und Rechte von keeen bleiben unberührt.
(9) Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Anzeige einer unberechtigten Nutzung oder gelangt dem Lizenzgeber eine unberechtigte Nutzung zur Kenntnis, ohne dass eine Anzeige des Lizenznehmers vorliegt, so ist der Kunde über die geschuldete Lizenzgebühr hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent der für die unberechtigte Nutzung regulär zu entrichtenden Lizenzgebühr verpflichtet. Darüberhinausgehende Ansprüche von keeen bleiben unberührt; Vertragstrafen sind hierauf anzurechnen.
(10) Im Falle der Beendigung des Nutzungsrechts hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierte Kopien des Programms von seinen Computern zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien zu zerstören.
X. Beratung
(1) Beratungsleistungen erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Soweit für die Beratungsleistungen und die Erhebung erforderlicher Daten Dritte herangezogen werden, erfolgt die Heranziehung dieser Dritten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden.
(2) Wir schulden eine fachgerechte Ausführung der Beratungsleistung unter Berücksichtigung der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Anforderungen, nicht jedoch ein bestimmtes Beratungsergebnis. Für Beratungsleistungen gilt stets Dienstvertragsrecht. Unsere Beratung Aussagen und Empfehlungen entsprechen dabei stets unserem besten Wissen und Gewissen. Bei mehreren möglichen Lösungsalternativen schulden wir nicht, dass eine bestimmte Alternative genannt oder vorrangig empfohlen wird.
(3) Soweit wir für den Kunden Beratungsleistungen und darüber hinaus auch weitere andere Leistungen erbringen, sind diese Leistungsteile jeweils als selbstständige Leistung zu qualifizieren. Soweit wir im Rahmen der Projektvorbereitung sowie der Konzeption und Planung von Maßnahmen und Leistungen für den Kunden tätig werden, gilt dies als Beratungsleistung. Die sich aus der Beratung ergebenden Leistungen werden wir mit dem Kunden abstimmen und zweckmäßige Maßnahmen aus dem Beratungsergebnis abstimmen. In der Umsetzungsphase schulden wir keine erneute Überprüfung der Aufgabenstellungen, Annahmen und Rahmenbedingungen und können das mit dem Kunden abgestimmte Beratungsergebnis als Grundlage ansehen.
XI. Medienproduktion
(1) Für die Entwicklung und Durchführung von Produktionen im Bereich Film, Foto, Animation und sonstigen Kreativleistungen (nachfolgend zusammenfassend: „Produktion“) durch uns gelten die folgenden Regelungen ergänzend:
(2) Wir erstellen für die Produktion einen Konzeptvorschlag, welcher die geplante Grundkonzeption sowie den voraussichtlichen Umfang sowie den Einsatzzweck der Produktion(en) aufzeigt.
(3) Nach Vorlage des Konzeptvorschlags hat der Kunde den Vorschlag innerhalb von zwei Wochen gegenüber uns schriftlich oder per E-Mail freizugeben oder detaillierte Nachbesserungswünsche schriftlich oder per E-Mail darzustellen.
(4) Nach Freigabe des Konzepts durch den Kunden erstellen wir einen Vorschlag für die Inhalte, beispielsweise das Storyboard entsprechend dem Konzept. Nach dessen Präsentation durch uns und Kontrolle sowie Freigabe durch den Kunden erfolgt die Umsetzung der Produktion. Lehnt der Kunde den Konzeptvorschlag in wesentlich geänderter, den Wünschen des Kunden Rechnung tragender Version mehr als zwei Mal hintereinander ab oder äußert er sich nicht innerhalb von 7 Tagen zur ersten oder einer angepassten Version, so haben wir das Recht, den Vertrag zu beenden und die für die jeweilige Entwicklungsphase vereinbarte Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung der Entwicklungsphase nicht ausdrücklich vereinbart, so haben wir das Recht, eine anteilige Vergütung in Höhe von 20 % der für das Gesamtprojekt vereinbarten Vergütung pro Entwicklungsphase zu verlangen.
XII. Gewährleistung
(1) Garantien im Rechtssinne durch keeen liegen nur bei in Textform vorliegender Garantieabrede unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.
(2) Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf fehlerhaften Anordnungen, Dateien und Material des Vertragspartners oder auf nicht von keeen zu verantwortenden Vorleistungen Dritter beruht. Im Übrigen sind Mängelansprüche des Vertragspartners auf die Nacherfüllung beschränkt. Dem Vertragspartner bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
(3) Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von keeen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(4) Eine Gewährleistung für die Freiheit entgegenstehender Rechte Dritter in Bezug auf unsere Leistung besteht ausschließlich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland. Unberührt bleibt unsere Haftung dafür, dass wir das Leistungsergebnisses selbst und ohne rechtswidrige Verwendung von Materialien Dritter erstellt haben. Schutzrechtsrecherchen erfolgen ausschließlich, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und unter dem Vorbehalt der Vergütung der Recherche im Umfang des Aufwands einer qualifizierten Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz nebst unserem Aufwand für Briefing, Betreuung und Aufbereitung des Rechercheergebnisses. Der Vertragspartner stellt keeen von jeglichen Einbußen, Kosten und Schäden sowie sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die auf Rechtsverletzungen in Folge der Umsetzung von Wünschen oder Vorgaben des Vertragspartners oder aufgrund vom Vertragspartner bereitgestellter Vorlagen und Inhalte beruhen.
(5) Die Gewährleistung erlischt für Leistungsergebnisse, die der Vertragspartner verändert hat, es sei denn, dass der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist.
(6) keeen kann die Vergütung seines Aufwands für die Mängelprüfung verlangen, soweit sich ein Mängelanspruch des Vertragspartners als unberechtigt erweist.
XIII. Sonstige Haftung
(1) keeen haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet keeen gegenüber dem Vertragspartner nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von keeen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden und sinngemäß auch für Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz.
(3) Unsere Haftung für Einschränkungen unserer Dienste und Leistungen, die aus nicht in unserem Einflussbereich liegenden Gründen verursacht werden, beispielsweise aufgrund von Störungen von nicht durch uns betriebenen Netzwerken, des Internets, Angriffen oder rechtswidrigen Maßnahmen Dritter, Softwarestörungen, die nicht durch uns verursacht wurden, hart- und Softwaremängel außerhalb unseres Einflussbereich, ist ausgeschlossen.
XIV. Nutzungsrechte
(1) keeen räumt dem Vertragspartner die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein. Vorbehaltlich einer abweichenden in Textform geschlossenen Vereinbarung ist mit der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form (soweit die Bearbeitung nicht für die vereinbarungsgemäße Nutzung erforderlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen in Textform vorliegender Zustimmung von keeen. Alle Rechte an Zwischenergebnissen verbleiben vorbehaltlich abweichender in Textform vorliegender Vereinbarung bei keeen. Bei unberechtigter Nutzung ist der Vertragspartner zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von keeen unberührt bleiben.
(2) Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Leistung geschuldeten Entgelts.
(3) Bei unberechtigter Nutzung ist der Vertragspartner zur angemessenen Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von keeen unberührt bleiben.
(4) keeen nimmt ggf. für die Leistungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial wie Software, digitale Bilder usw.) in Anspruch. Der Vertragspartner darf dieses fremde Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der vereinbarten Nutzung der Leistungen von keeen nutzen. Der Vertragspartner hält keeen von sämtlichen Ansprüchen und Rechten Dritter wegen von ihm zu vertretender Überschreitungen der Nutzungsrechte frei.
(5) keeen ist auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen der Eigenwerbung, insbesondere auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des Vertragspartners zu verwenden.
XV. Preise und Zahlung
(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden und keine andere Regelung zwischen den Parteien vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung durch keeen monatlich.
(2) Forderungen von keeen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Verzugsfall ist keeen zur Einstellung der Leistung bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen Forderungen berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte von keeen bleiben davon unberührt.
(3) keeen behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner das Eigentum an den gelieferten Leistungsergebnissen vor.
(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche von keeen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Sind keine festen Zahlungstermine vereinbart, ist keeen berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere bei Zwischenabnahmen Zwischenrechnungen über den abgenommenen Leistungsteil zu stellen und die Leistungen bei nicht fristgemäßer Zahlung von Abschlägen bis zur vollständigen Erfüllung einzustellen. Für ausstehende Leistungen kann keeen auch bei Vorliegen abweichender Zahlungspläne nachträglich Vorkasse fordern, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich gefährden oder wenn der Vertragspartner gegenüber keeen mit der Zahlung auf andere Rechnungen in Verzug gerät.
(6) Kann ein Auftrag aus von keeen nicht zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Vertragspartners gem. § 649 BGB), schuldet der Vertragspartner keeen für die entfallende Leistung eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 (fünfzig) Prozent der für die jeweils entfallende Leistung zu entrichtenden Vergütung. Ersparte Aufwendungen werden hierauf angerechnet, sofern die Aufwendung ausdrücklich Leistungsbestandteil und tatsächlich erspart ist (z.B. Reisekosten). Der Vertragspartner ist berechtigt, einen niedrigeren Ausfallschaden zu beweisen; keeen bleibt der Nachweis eines höheren Ausfallschadens vorbehalten.
XVI. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten; Datenschutz
(1) keeen ist zur Wahrung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird, ist keeen nicht verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben.
(3) Nur soweit erforderlich, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für eine solche Auftragsverarbeitung gelten stets die Besonderen Bedingungen für Auftragsverarbeitung von keeen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich abweichende Bedingungen vereinbart haben.
XVII. Schlussbestimmungen
(1) Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Geschäftssitz.
Stand: 10/23
keeen GmbH | Besondere Vertragsbedingungen
Hosting & ASP
Diese Vertragsbestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der keeen GmbH, Mörser Str. 78, 38442 Wolfsburg (im Folgenden „keeen“ oder „wir“ genannt) in ihrer jeweils gültigen Fassung für Leistungen von keeen als Application Service Provider (ASP) sowie im Bereich des Hostings. Sie gelten in der jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für künftige Verträge zwischen keeen und dem Kunden, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden. Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Begrifflichkeiten
(1) „Dienst“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede Leistung, die keeen dadurch erbringt, dass keeen
a) Software für den Kunden auf von keeen bzw. den Partnern von keeen bereitgestellter Hardware betreibt und/oder
b) dem Kunden Speicherplatz zum Bereithalten von Websites oder anderen Inhalten, ggf. nebst ergänzenden Leistungen wie Überwachung oder Aufrechterhaltung des Netzanschlusses bereitstellt.
(2) Der Vertrag über den Dienst kommt durch eine Annahmeerklärung von keeen zustande. Geschuldet sind die jeweils vereinbarten Leistungen. Besondere Spezifikationen, Leistungswerte, Verfügbarkeiten oder andere besondere Gestaltungen der Leistung sind von keeen nur geschuldet, soweit dies in diesen AGB vorgesehen oder ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung schulden wir eine Leistung mittlerer Art und Güte. Bestimmte Spezifikationen, Hardware, Netzwerk-Ausführungen schulden wird nur bei Vereinbarungen in Textform. Eine vorbereitende Beratung, Evaluation der Bedürfnisse des Kunden komm mal Prüfung vorhandener Systeme und Kompatibilitäten schulden wir nur als separat in Textform vereinbarte Beratungsleistung.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Vertrag über die Bereitstellung Dienste für die Dauer von zwölf (12) Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich fortlaufend um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des jeweiligen 12-Monats-Zeitraums unter Wahrung der Textform gekündigt wird.
II. Leistungsgegenstand
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kunden vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung kein bestimmter, räumlich abgegrenzter Speicherraum oder dedizierte Hardware zur Verfügung gestellt oder von keeen zur Erbringung der Dienste verwendet wird. keeen ist aber verpflichtet, dauerhaft Speicherplatz und sonstige Hardwarekapazitäten im vereinbarten Umfang für den Nutzer zum Gebrauch bereitzuhalten.
(2) keeen hat für die vereinbarungsgemäße Anbindung der Dienste an eine Internet- oder anderweitige Netzwerkschnittstelle Sorge zu tragen. keeen wird sich darum bemühen, die vom Kunden bezogenen Dienste dauerhaft bereitzustellen. keeen schuldet nicht den erfolgreichen Abruf durch den Kunden im Einzelfall. keeen gewährleistet eine durchschnittliche Verfügbarkeit der Dienste von 97% je Kalenderjahr, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. keeen ist berechtigt, die Dienste zum Zweck der Wartung zu unterbrechen und wird den Kunden mit einer angemessenen Vorlauffrist über die Unterbrechung informieren. keeen bemüht sich um eine Terminabstimmung zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen auf den Betrieb des Kunden. Unaufschiebbare Maßnahmen (z.B. beim Auftreten bzw. der Wahrscheinlichkeit kritischer Sicherheitsprobleme oder zur Gewährleistung der Systemstabilität) darf keeen unverzüglich durchführen, wobei keeen den Kunden frühestmöglich über die Betriebsunterbrechung zu informieren hat. keeen ist fernerhin berechtigt, zweimalig je Kalendermonat Wartungsarbeiten für eine Dauer von bis zu 3 Stunden durchzuführen („Wartungsfenster“). Die Terminierung der Wartungsfenster hat keeen dem Kunden zumindest eine Woche vorab mitzuteilen und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf Terminierungswünsche des Kunden einzugehen. Wartungsfenster gehen nicht zu Lasten vereinbarter Verfügbarkeiten. Für Hosting-Leistungen gilt ergänzend: Einschränkungen der Dienste die sich durch die vom Kunden gehosteten Websites oder Dateien ergeben, insbesondere Softwarefehler, Angriffe Dritter etc. sind von uns nicht zu vertreten.
keeen ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen. Die Verantwortlichkeit von keeen für gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bleibt davon unberührt.
(3) keeen behält sich vor, im Rahmen anerkannter oder allgemein üblicher technischer Standards und seiner vertraglichen Verpflichtungen die eingesetzten Technologien (Server, Betriebssysteme) und Kommunikationsmittel zu ändern. keeen hat hierbei auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen. keeen hat den Kunden spätestens zwei Wochen vor Wirksamwerden einer für ihn wesentlichen Änderung hierüber in Textform zu informieren und aufzufordern, Bedenken gegen die geplante Änderung, die sich z.B. für die Erreichbarkeit der Website ergeben, mitzuteilen.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart stellen wir eine angemessene Unterstützung des Kunden bei Störungen und Ausfällen zur Verfügung. Soweit wir den Kunden bei der Beseitigung von Störungen unterstützen und/oder Beratungsleistungen oder sonstige Unterstützung zur Verfügung stellen, die nicht durch eine Fehlfunktion der Dienste oder Mängel unserer Leistung begründet sind, gilt diese Leistung als Beratung im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist vom Kunden im Zweifel angemessen zu vergüten.
III. Unabhängigkeit
Soweit keeen für den Kunden die Erstellung bzw. Anpassung von Software und/oder Beratungsleistungen und über Entwicklungs-/Anpassungs-/Beratungsleistungen hinaus gehend Dienste erbringt, handelt es sich vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden in Textform erfolgten Vereinbarung um getrennte Vertragsverhältnisse. Ein Rücktritt oder eine Kündigung hinsichtlich der Dienste lässt den Bestand des Vertrages über die Erstellung bzw. Anpassung der jeweiligen Software oder diesbezügliche Beratungsleistungen unberührt.
IV. Allgemeine Pflichten der Kunden
(1) Kunden sind für die von ihnen bzw. von keeen für den Kunden über die Dienste gespeicherten, veröffentlichten oder anderweitig verarbeiteten Daten und auch für die Beschaffung ausreichender Nutzungsrechte allein verantwortlich.
Kunden dürfen bei der Nutzung der Dienste von keeen nicht gegen geltende Rechtsvorschriften, Vertragsbestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen.
(2) Kunden dürfen, die von keeen bereitgestellten Dienste, nicht missbräuchlich verwenden. Es ist insbesondere untersagt:
(3) Der Kunde hält keeen von allen Schäden frei, die keeen durch vom Kunden zu vertretende Rechtsverletzungen entstehen. Die Freihaltung beinhaltet auch die Kosten der Rechtsverteidigung in angemessenen, höchstens jedoch im gesetzlich zulässigen Umfang. keeen behält sich vorbehaltlich weiterer Ansprüche und Rechte vor, Inhalte, die gegen diese Geschäftsbedingungen oder Rechtsvorschriften verstoßen, ohne Vorankündigung zu sperren oder zu löschen. keeen ist ferner berechtigt, Inhalte bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu sperren, wenn Dritte gegenüber keeen eine Rechtsverletzung behaupten oder keeen auf andere Weise Kenntnis über den Verdacht einer Rechtsverletzung erlangt.
(4) Der Kunde räumt keeen für etwaig urheberrechtlich geschützte Daten und Inhalte, die von keeen gespeichert werden, das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, örtlich auf den Standort des genutzten Servers und zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränkte Recht zur unbegrenzten Vervielfältigung der Daten und Inhalte im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten ein. Daneben darf keeen Back-up-Kopien anfertigen, die im Umfang auf das erforderliche Maß beschränkt sind.
V. Nutzungsumfang
(1) Der Kunde ist berechtigt, die ihm bereitgestellten ASP-Dienste für eigene Geschäftszweck im jeweils vereinbarten Umfang zu nutzen. Die Nutzung im Rahmen einer Weitervermietung oder sonstigen kommerziellen Verwertung sowie die zweckfremde Nutzung zu Verarbeitungszwecken, die im Widerspruch mit der mit uns getroffenen Nutzungsvereinbarung stehen, ist untersagt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugriffe auf die Dienste von keeen so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder in erheblichem Ausmaß unnötigerweise Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. Der Kunde wird vermeiden, dass in seinem Verantwortungsbereich stehende Dienste und Einrichtungen die Funktionsfähigkeit, Stabilität oder Sicherheit der von keeen betriebenen Dienste und Einrichtungen durch automatisierte Anfragen, Scripte usw. beeinträchtigen. keeen ist berechtigt, Zugriffe und Zugriffsmöglichkeiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. keeen wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren.
(3) Das Kopieren, Herunterladen, Verbreiten und Vertreiben sowie Speichern von Inhalten von ASP-Inhalten ist, mit Ausnahme der vertragsgemäßen Nutzung gemäß der mit keeen getroffenen Vereinbarung, ohne die Zustimmung von keeen nicht gestattet.
(4) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag über Dienste nur nach in Textform erfolgter Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
(5) Die Dienste dürfen vom Kunden nur mit Zustimmung von keeen für Dritte genutzt werden. Der Zugriff nicht zur Nutzung befugter Dritter ist vom Kunden zu unterbinden. Der Weitervertrieb der Leistungen von keeen bedarf der in Textform erfolgten Zustimmung von keeen.
(6) Die Dienste umfassen nicht die Durchführung einer Datensicherung für die gemusterten Informationen des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich daher, die von ihm mittels unserer Dienste verarbeiteten Daten in Wichtigkeit der Daten angemessenen Zeitabständen zu sichern und geschäftskritische Informationen nicht ausschließlich im Rahmen der Dienste zu speichern. Bei Datenverlust ist unsere Haftung auf die Kosten der Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung beschränkt.
Kündigung
(6) Die Kündigung von Diensten bedarf der Textform.
keeen ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses berechtigt, die mittels der Leistungen erhobenen Daten zu löschen. Auf Wunsch des Kunden stellt keeen dem Kunden die Daten sowie die für den Kunden betriebene Software in einem geeigneten Format zur Verfügung, sofern dem Kunden fortdauernde Nutzungsrechte an den Daten bzw. der Software eingeräumt sind.
(7) Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Daten zu verweigern, solange sich der Kunde in Verzug befindet.
VI. Datenschutz
(1) keeen verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Bereitstellung der ASP-Dienste ausschließlich nach Maßgabe der Weisungen des Kunden sowie zu Zwecken der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit. Soweit erforderlich, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für eine solche Auftragsverarbeitung gelten stets die Besonderen Bedingungen für Auftragsverarbeitung von keeen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich abweichende Bedingungen vereinbart haben.
(2) Wünscht der Kunde den Abschluss einer individuellen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Regelungen enthält, so schließt keeen eine solche nur auf Basis einer individuellen Vereinbarung im Einzelfall mit dem Kunden ab. Für den Aufwand der Prüfung und Anpassung individueller Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung erstattet der Kunde die keeen tatsächlich entstehenden Kosten auf Basis eines Stundensatzes von Euro 250,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens jedoch Euro 250,00 netto. Kommt es nicht zum Abschluss einer über die gesetzlichen Erfordernisse des Art. 28 DS-GVO hinausgehenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sind sowohl wir als auch der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. In diesem Fall vergütet uns der Kunde den für die verbleibende Vertragslaufzeit verbleibenden kalkulatorischen Gewinn.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde ist zur Entrichtung der jeweils vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Der Kunde trägt die auf seiner Seite entstehenden Kosten, wie z.B. die Kosten für den Zugang zum Internet oder für die Übertragung von Daten, selbst.
(3) Bei Zahlungsverzug ist keeen berechtigt, die Inhalte des Kunden sowie die ASP-Dienste bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen zu sperren bzw. zu unterbrechen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, für die voraussichtlich vom Kunden zu leisten Vergütung eines angemessenen Abrechnungszeitraums jeweils Vorkasse vom Kunden zu verlangen und den Zahlungsmodus insgesamt auf Vorkasse umzustellen.
VIII. Haftung
Die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von keeen finden Anwendung.
Stand: 09/2023
keeen - Besondere Bedingungen für Auftragsverarbeitung
Diese Bedingungen finden Anwendung, soweit wir, die keeen GmbH, Mörser Str. 78, 38442 Wolfsburg ( auch: „keeen“ oder „Auftragnehmer“), für unsere Kunden (auch: Auftraggeber) personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeiten.
Diese Geschäftsbedingungen enthalten die wesentlichen Abreden der Parteien zur Erfüllung der nach Maßgabe von Art. 28 DS-GVO bestehenden gesetzlichen Anforderungen. Wünscht der Kunde den Abschluss einer individuellen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die abweichende oder über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Regelungen enthält, so schließen wir eine solche nur auf Basis einer individuellen Vereinbarung im Einzelfall mit dem Kunden ab. Für den Aufwand der Prüfung und Anpassung individueller Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung berechnen wir dem Kunden die uns tatsächlich entstehenden Kosten auf Basis eines Stundensatzes von Euro 300,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer weiter, mindestens jedoch Euro 300,00 netto.
(1) Gegenstand
Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung betreffend unsere jeweils für den Kunden zu erbringenden Leistungen (beispielsweise Angebot und zugehörige Leistungsbeschreibung oder, soweit einschlägig, individuelle Vereinbarungen zwischen keeen und Kunde - im Folgenden „Leistungsvereinbarung“).
(2) Dauer
Die Dauer dieses Auftrags entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.
(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten
Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in der Anlage Datenschutz zum jeweiligen Auftrag, welche durch die jeweils zutreffende und einschlägige Produktanlage zu diesen besonderen Geschäftsbedingungen ergänzt wird.
Soweit sich aus der Leistungsvereinbarung nichts Abweichendes ergibt, erfolgt die Datenverarbeitung unter diesem Vertrag ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
(2) Art der Daten
Der Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Anlage Datenschutz zum jeweiligen Auftrag definiert.
(3) Kategorien betroffener Personen
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen sind in der jeweils zutreffenden Anlage Datenschutz zum jeweiligen Auftrag definiert. Soweit dort nicht abweichend vorgesehen, verarbeiten wir im Rahmen unserer Leistungen für unsere Kunden üblicherweise personenbezogene Daten folgender Gruppen Betroffener Personen:
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten gemäß den Weisungen des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
(2) Die Weisungen des Auftraggebers sind grundsätzlich abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt und dokumentiert. Einzelweisungen, die von den Festlegungen dieses Vertrags abweichen oder im Verhältnis zum vertraglichen Leistungsumfang zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er die Auftraggeber-Daten im Einklang mit den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder das geltende Datenschutzrecht verstößt, ist er nach einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. Die Parteien stimmen darin überein, dass die alleinige Verantwortung für die weisungsgemäße Verarbeitung der Auftraggeber-Daten beim Auftraggeber liegt.
(1) Der Auftragnehmer wird gemäß Art. 32 DSGVO erforderliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
(2) Die zu treffenden Maßnahmen des Auftragnehmers ergeben sich aus der nach Maßgabe der Anlage Datenschutz zum jeweiligen Auftrag. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie weiterhin den gesetzlichen Anforderungen genügen und das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte betroffener Personen nachzukommen.
(2) Soweit eine betroffene Person einen Antrag auf Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen zeitnah an den Auftraggeber weiterleiten.
(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Informationen über die gespeicherten Auftraggeber-Daten, die Empfänger von Auftraggeber-Daten, an die der Auftrag-nehmer sie auftragsgemäß weitergibt, und den Zweck der Speicherung mitteilen, so-fern dem Auftraggeber diese Informationen nicht selbst vorliegen oder er sie sich selbst beschaffen kann.
(4) Der Auftragnehmer wird es dem Auftraggeber ermöglichen, im Rahmen des Zumut-baren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten, Auftraggeber-Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre weitere Verarbeitung einzuschränken oder auf Verlangen des Auftraggebers die Berichtigung, Sperrung oder Einschränkung der weiteren Verarbeitung selbst vornehmen, wenn und soweit das dem Auftraggeber selbst unmöglich ist.
(5) Soweit die betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Daten-übertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten nach Art. 20 DSGVO besitzt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nach-zuweisenden Aufwände und Kosten bei der Bereitstellung der Auftraggeber-Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format unterstützen, wenn der Auftrag-geber sich die Daten nicht anderweitig beschaffen kann.
(1) Soweit den Auftraggeber eine gesetzliche Melde- oder Benachrichtigungspflicht wegen einer Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten (insbesondere nach Art. 33, 34 DSGVO) trifft, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah über etwaige meldepflichtige Ereignisse in seinem Verantwortungsbereich informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten auf dessen Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten unterstützen.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nach-zuweisenden Aufwände und Kosten bei etwa vom Auftraggeber durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten gesondert in Textform mitteilen.
Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und der Auftragnehmer nachweisen kann, dass betriebliche Regelungen bestehen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Regelungen dieses Vertrages sowie etwaiger weiterer Weisungen des Auftraggebers gewährleisten.
b) Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, bezüglich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
d) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
e) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
(1) Der Auftragnehmer darf seinen Beschäftigten, die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Auftraggeber beauftragt sind, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Privatwohnungen („Home-Office“) erlauben.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen auch im „Home-Office“ der Beschäftigten des Auftragnehmers gewährleistet ist. Abweichungen von einzelnen vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem in Textform zu genehmigen.
(3) Der Auftragnehmer trägt insbesondere Sorge dafür, dass bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „Home-Office“ die Speicherorte so konfiguriert werden, dass eine lokale Speicherung von Daten auf IT-Systemen, die im „Home-Office“ verwendet werden, ausgeschlossen ist. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer Sorge dafür zu tragen, dass die lokale Speicherung ausschließlich verschlüsselt erfolgt und andere im Haushalt befindliche Personen keinen Zugriff auf diese Daten erhalten.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass eine wirksame Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag im „Home-Office“ durch den Auftraggeber möglich ist. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sowie der weiteren im jeweiligen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Sofern auch bei Unterauftragnehmern Beschäftigte im „Home-Office“ eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) auch ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Er hat hierbei die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach diesem Vertrag und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften obliegenden Pflichten sicherzustellen. Die eingebundenen Unterauftragnehmer sind in der Anlage Datenschutz zum jeweiligen Auftrag benannt. Vor der Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform mit einer Frist von 21 Tagen. Der Auftraggeber kann gegen die Änderung nur aus wichtigem Grund Einspruch erheben. Der Einspruch hat binnen 10 Kalendertagen zu erfolgen und alle wichtigen Gründe ausdrücklich zu benennen. Liegt ein wichtiger Grund vor, der vom Auftragnehmer nicht durch zumutbare Anpassung des Auftrages oder in sonstiger zumutbarer Form beseitigt werden kann, ist jeder Vertragspartner berechtigt, die betroffene Leistungsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, insbesondere wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
(3) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen. Erfolgt eine Auslagerung in einen Drittstaat auf Wunsch des Auftraggebers, so ist grundsätzlich der Auftraggeber für die Schaffung der insoweit erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen verantwortlich.
(4) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftragnehmers (mind. Textform).
(5) Sämtliche Datenschutzpflichten des Auftragnehmers in der Vertragskette sind auch dem Unterauftragnehmer und gegebenenfalls weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. keeen verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Zur Durchführung von Inspektionen ist der Auftraggeber berechtigt, im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr) nach rechtzeitiger Vorankündigung gemäß Ziffer 11.5 auf eigene Kosten, ohne Störung des Betriebsablaufs und unter strikter Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers die Geschäftsräume des Auftragnehmers zu betreten, in denen Auftraggeber-Daten verarbeitet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers, Informationen nicht zu offenbaren, die sensibel im Hinblick auf die Geschäfte des Auftragnehmers sind oder wenn der Auftragnehmer durch deren Offenbarung gegen gesetzliche oder andere vertragliche Regelungen verstoßen würde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zugang zu Daten oder Informationen über andere Kunden des Auftragnehmers, zu Informationen hinsichtlich Kosten, zu Qualitätsprüfungs- und Vertrags-Managementberichten sowie zu sämtlichen anderen vertraulichen Daten des Auftragnehmers, die nicht unmittelbar relevant für die vereinbarten Überprüfungszwecke sind, zu erhalten.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Überprüfung zusammenhängenden Umstände zu informieren.
(4) Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anstatt einer Vor-Ort-Kontrolle auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung erbracht werden, wenn der Prüfungsbericht es dem Auftraggeber in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage Datenschutz zu diesem Vertrag zu überzeugen. Sollte der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Prüfdokuments i.S.d. Satzes 1 haben, kann eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Auftraggeber erfolgen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Vor-Ort-Kontrolle in Rechenzentren nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragnehmer zu informieren.
(1) Für Unterstützungsleistungen und Kontrollen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, können wir eine Vergütung beanspruchen, welche vorbehaltlich abweichender Vereinbarung Euro 90,00 je Mitarbeiter und Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt. Auf diesen Umstand ist vor Durchführung der Maßnahme durch den Auftragnehmer hinzuweisen.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Umsetzung seiner Weisungen sowie die vertragsgemäße Ausrichtung der Verarbeitungstätigkeit in Übereinstimmung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und dass die von ihm verantwortete Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, insbesondere auf Basis einer ausreichenden Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Absatz 1 lit. a DSGVO, erfolgt.
(3) Für die Haftung des Auftragnehmers nach diesem Vertrag gelten die Haftungsaus-schlüsse und -begrenzungen gemäß dem Hauptvertrag.
(1) Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Die Löschung ist dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin in Textform zu bestätigen. Stehen einer Löschung durch den Auftragnehmer gesetzliche Vorschriften oder laufende Verfahren, beispielsweise handelsrechtliche oder steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen oder laufende Verfahren mit Aufsichtsbehörden entgegen, so erfolgt die Löschung/Rückgabe unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers in Bezug auf personenbezogene Daten des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(1) Diese Vereinbarung lässt den Bestand der zwischen den Parteien getroffenen anderen Vereinbarungen unberührt. Die Regelungen dieser Vereinbarung gehen jedoch etwaigen kollidierenden Regelungen und Anforderungen aller anderen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vor, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt wird.
(2) Für die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und die Anwendung dieser besonderen Vertragsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 9 DS-GVO, auf welche auch nicht mündlich verzichtet werden kann.
(4) Diese Vereinbarung endet automatisch mit dem Ende der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, wobei die Regelungen dieser Vereinbarung für sämtliche nach Ende der Vertragsbeziehung noch im Besitz des Auftragnehmers oder dessen etwaigen Subunternehmern stehenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers fortgelten. Auftraggeber und Auftragnehmer haben das Recht, eine Anpassung dieser Vereinbarung an die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu fordern, sofern deren Fortentwicklung oder Anwendung ein solches Erfordernis begründen. Ist die Anpassung der jeweils anderen Vertragspartei nicht zumutbar, so besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
(5) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
(6) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
Stand: 10/2023